22.02.2010,

Von: Raphael Näscher

Speziell für Unternehmer ist es wichtig, sich mit den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auseinander zu setzen, um die Zukunft des eigenen Unternehmens längerfristig sicherzustellen. Die Übertragung des eigenen Lebenswerkes ist ein wichtiger Schritt und sollte deshalb wohl überlegt sein. Ohne eine gut durchdachte Nachfolgeregelung können im schlimmsten Fall Streitigkeiten zwischen den Erben, die Aufteilung des Unternehmens oder gar der Zwangsverkauf drohen. Je früher man sich mit dem Thema Nachfolgeplanung beschäftigt, desto umfangreicher können die verschiedenen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch genutzt werden, um eine auf die persönlichen Verhältnisse angepasste Nachfolgeregelung auszuarbeiten.

In Liechtenstein ist das Erbrecht grundsätzlich vollständig geregelt. Dennoch lässt das Gesetz bis zu einem gewissen Grad Spielraum zu, um die Erbfolge entsprechend den individuellen Wünschen des Erblassers abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu gestalten - etwa in Form eines Testaments.

Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind. Im Hinblick auf die nächsten Verwandten des Erblassers erfolgt die Abstufung der gesetzlichen Erbfolge nach verschiedenen Verwandtschaftslinien. Die nähere Linie schliesst die weitere aus. Die erste Linie stellen die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen dar. Die zweite Linie sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder. Die dritte Linie sind seine Grosseltern und deren Nachkommen. Die vierte und letzte Linie bilden die Urgrosseltern und deren Nachkommen.

Sind Kinder vorhanden, so kommen diese als Erben in Frage (1. Linie). Das Erbe fällt dann dem allfällig vorhandenen Ehegatten und den Kindern des Erblassers zu. Beim Ableben eines erbberechtigten Nachkommen vor dem Erblasser, treten jeweils dessen Nachkommen (die Enkel oder Urenkel des Erblassers) an seine Stelle und erhalten zusammen jenen Teil den der Verstorbene erhalten hätte. Sind weder Kinder noch Enkel vorhanden, so erben neben dem Ehegatten die Eltern und deren Nachkommen (das heisst die Geschwister des Erblassers). In dritter Linie erben, sofern weder Kinder oder Enkel bzw. Eltern oder Geschwister vorhanden sind, neben dem Ehegatten die Grosseltern und deren Nachkommen.

Ist kein Ehegatte vorhanden, wird das Erbe unter den erbberechtigten Verwandten aufgeteilt. Ist niemand mehr aus allen Linien und auch kein Ehegatte vorhanden, kommt das Heimfallsrecht des Staates zum Tragen.

Die gesetzlichen Erben haben jeweils Anspruch auf eine bestimmte Quote am Nachlass. Es besteht hingegen kein Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert daraus. Neben den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen, erhält der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Bei einer Familie mit zwei Kindern bedeutet dies, dass der Ehegatte 1/3 des Nachlasses erhält und die beiden Kinder ebenfalls je 1/3 davon.

Der Ehegatte hat ferner das Recht des gesetzlichen Vorausvermächtnisses, der Weiterbenützung der bisherigen Ehewohnung samt Einrichtungsgegenständen – soweit sie zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind.

Zu beachten gilt, dass die gesetzliche Erbfolge nur für jenen Teil des Vermögens des Erblassers zum Tragen kommt, für welchen keine abweichenden individuellen Regelungen getroffen werden. Durch Testament oder Erbvertrag - beide werden in einer der nächsten Ausgaben näher erörtert - kann nämlich von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen und eine individuelle Nachfolgeregelung erstellt werden. Die Grenze des Handlungsspielraumes liegt dabei jedoch im gesetzlichen Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder und der Ehepartner. Ihr Pflichtteilsanspruch beträgt wertmässig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im vorherigen Beispiel beträgt der Pflichtteil des Ehegatten somit 1/6 und jener der beiden Kinder jeweils ebenfalls 1/6 des Nachlasses.

Bei der Übertragung eines Unternehmens gilt es schliesslich zu beachten, dass durch das Gesellschaftsrecht teils Rahmenbedingungen vorgegeben werden, welche den erbrechtlichen Instrumenten vorgehen. Jedenfalls lohnt es sich schon frühzeitig die verschiedenen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten anhand der persönlichen Verhältnisse zu analysieren, um das Vermögen entsprechend den eigenen Vorstellungen vererben zu können.


Publikation im Unternehmer-Magazin der Wirtschaftskammer Liechtenstein