10.11.2009,

Von: Raphael Näscher

Die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt ein wichtiges Instrument in der täglichen Geschäftsabwicklung dar. Dieser Artikel soll deshalb dazu dienen, die Voraussetzungen der richtigen Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen genauer zu erörtern.

Gültigkeitsvoraussetzungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (folgend: AGB) finden nur Anwendung, wenn die Parteien dies vertraglich vereinbaren. Die Geltungsvereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Grundsätzlich wird verlangt, dass der Verwender der AGB auf seinen Wunsch nach deren Einbeziehung deutlich hinweist (d.h. nichtversteckt, in Kleindruck, unklar oder auf der Rückseite der verwendeten Formulare)oder sein Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Erklärung unzweifelhaft darauf schliessen darf, dass der Verwender der AGB den betreffenden Vertrag nur unter deren Einbezug schliessen will.

Versuchter Einbezug der AGB nach Vertragsabschluss, z.B. durch Fakturavermerk oder auf Lieferscheinen, führt nicht zu deren Gültigkeit.

Ob die andere Vertragspartei den deutlichen Hinweis auf den Wunsch nach Einbezug der AGB ausdrücklich zur Kenntnisnimmt oder ihr die AGB vor Vertragsabschlussausgehändigt werden, ist nichtentscheidend. Massgebend für den gültigen Einbezug der AGB ist lediglich, dass die Gegenpartei vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Tatsächlich volle Kenntnis des Inhalts wird aber nicht vorausgesetzt.

Bei einander kreuzenden Verweisungen auf AGB - wenn also bei sonst übereinstimmenden Vertragserklärungen jede Vertragspartei ihre AGB dem Vertrag zu Grunde legen will - entfalten diese, soweit sie einander widersprechen, keine Vertragswirkung.

Ungewöhnliche Klauseln

Gemäss Art. 864a Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gilt, dass die AGB einer Vertragspartei mit ungewöhnlichem Inhalt dann nicht Vertragsbestandteilwerden, wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursachen und die andere Vertragspartei mit ihnen nicht rechnen musste. Solche ungewöhnlichen AGB können nur durch Individualabrede, d.h. wenn die Gegenpartei ausdrücklich darauf hingewiesen wird und ihnen zustimmt, gültig werden.

Ferner bestimmt § 879 Abs. 3 ABGB, dass AGB, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegen jedenfalls nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zum Nachteil eines Vertragsteiles ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursachen.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetzgilt letztlich, dass eine in den AGB enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam ist, wenn sie unklar oderunverständlich abgefasst wurde.

Ob der Inhalt der AGB ungewöhnlich ist, wird rein objektiv überprüft. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich dabei sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der redlichen Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp.

Ein besonders unerfahrener Vertragspartnerkann sich gegenüber einer für den betreffenden Geschäftstyp völlig üblichen Klausel grundsätzlich nicht darauf berufen, er sei von ihr überrascht worden.

Demgegenüber gilt eine an sich übliche Klausel auch dann nicht, wenn sie aus der Sicht eines redlichen Verwenders, gerade im konkreten Zusammenhang, für den Vertragspartnerüberraschend sein musste.

Ob eine Bestimmung nachteilig für den anderen Vertragspartner ist, muss ebenfalls aus der Sicht eines redlichen Vertragspartners beurteilt werden.

Gerichtstandklauseln in AGB sind unter Kaufleuten durchaus üblich und auch für unerfahrene Vertragspartner nicht überraschend. Nicht ausreichend sind jedoch blosse Hinweise auf etwa im Geschäftslokalangeschlagene bzw. ausgehängte AGB mit einer abweichenden Zuständigkeitsregelung oder die generelle Bezugnahme auf AGB mit einer Gerichtstandsklausel, die – ohne selbst unterschrieben zu sein – der Vertragsurkunde bzw. dem schriftlichen Angebot beigefügt sind.

Ferner erscheint, angesichts deren durchaus üblichen gänzlichen Wegbedingung, die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen weder unüblich noch, objektiv nachteilig.


Publikation im Unternehmer-Magazin der Wirtschaftskammer Liechtenstein