Von: Thomas Nigg
Allgemeines
Das liechtensteinische Arbeitsrecht legt die allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflichten des Arbeitnehmers in § 1173a Art. 4 ABGB fest. Demgemäss hat ein Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in Treue und Loyalität zu wahren (§ 1173a Art. 4 Abs. 1 ABGB).
sowie die Pflicht zur Geheimhaltung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen fest. Der folgende Artikel beschränkt sich jedoch auf die allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflichten, ohne auf die besonderen Treuepflichten weiter einzugehen.
Die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers ist vor allem eine Unterlassungspflicht. Kurzum hat der Arbeitnehmer schlichtweg alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte, wobei seine Sorgfalts- und Treuepflicht stark von der Funktion und Aufgabe des Arbeitnehmers und den betrieblichen Verhältnissen abhängt und bei jedem Arbeitsverhältnis im konkreten Einzelfall beurteilt werden muss. Das Mass an Loyalität, das von einem leitenden Angestellten verlangt werden darf, ist dabei wesentlich grösser als jenes bei einem Arbeitnehmer in untergeordneter Stellung.
Daneben umfasst die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers jedoch auch eine Handlungspflicht, beispielsweise im Rahmen der Pflicht zur Leistung von Überstunden oder zur Information des Arbeitgebers hat.
Beispiele für Verletzungen der Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers
1. Delikte und anderes ungebührliches Verhalten, wie grobe Verstösse gegen Anstand und Höflichkeit oder Ehrverletzungen, gegenüber dem Arbeitgeber.
2. Die Annahme von Schmiergeldern und ähnlichen treuwidrigen Vorteilen.
3. Das Abwerben von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten sowie die Vorbereitung einer neuen eigenen Tätigkeit. Zulässig ist jedoch die Gründung einer Firma auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit nicht Angestellte des Arbeitgebers betroffen sind.
4. Die Herabsetzung des Ansehens des Arbeitgebers, zum Beispiel durch Kritik in der Öffentlichkeit, bei Kunden oder Mitarbeitern.
5. Die Störung des Betriebsfriedens, zum Beispiel durch Verletzung der Persönlichkeit von anderen Mitarbeitern.
6. Arbeitsleistung für einen Dritten während der Arbeitszeit, der Ferien oder einer Periode der Arbeitsunfähigkeit.
7. Nutzung von Betriebseinrichtungen oder -mitteln für private Zwecke.
8. Verletzung der Unterstützungspflicht in Notsituationen, zum Beispiel durch Änderung von Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsart.
Sanktionen
Die Verletzung der arbeitsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht kann mitunter eine fristlose Vertragsauflösung, die Kürzung bzw. den Wegfall der Gratifikation oder auch Schadenersatz zu Folge haben.
Ausgeschlossen ist hingegen jedenfalls die Kürzung des Lohnes, weil der Lohn die vereinbarte Gegenleistung zur Verrichtung der Arbeitsleistung in der vereinbarten Zeit ist. Es ist jedoch erlaubt, im Arbeitsvertrag Konventionalstrafen festzuhalten, welche bei der Verletzung von Sorgfalts- oderTreuepflichten greifen. Die Konventionalstrafen müssen dabei jedenfalls verhältnismässig sein und ihre Höhe darf nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden, sondern sich aus dem Vertrag oder einem darin für anwendbar erklärten Bussenreglement ergeben.
Es ist dem Arbeitgeber ebenfalls möglich, die Sorgfalts- und Treuepflichten, welche im § 1173a Art. 4 ABGB im Allgemeinen und im Speziellen definiert werden, im Arbeitsvertrag jeweils auszudehnen oder zu konkretisieren oder diese in internen Weisungen festzuhalten.



